§
1 Geltungsbereich-Allgemeines
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend
AGB genannt) gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG. Diese AGB
gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Verträge und Leistungen zwischen
uns und dem Besteller. Der nachfolgende §2 der AGB gilt auch im und für den
Zeitraum der Vertragsverhandlungen, auch wenn es nicht zu einem
Vertragsabschluß kommen sollte.
2. Unsere Angebote, Verträge und Leistungen erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Unsere AGB gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Geschäftsbedingungen
des Kunden die Lieferung und Leistung vorbehaltlos ausführen.
§
2 Angebote – Unterlagen
1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus
unserer Korrespondenz mit dem Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas anderes
ergibt.
2. An Zeichnungen, Bildern, Kalkulationen und
sonstigen technischen und wirtschaftlichen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Urheberrecht vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten ohne unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
§ 3
Preise
1. Die Preisangaben in unseren Angeboten und
Auftragsbestätigungen enthalten die Mehrwertsteuer nicht; sie wird in der am
Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung
zusätzlich gesondert ausgewiesen.
2. Alle Preise in den Angeboten und
Auftragsbestätigungen verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Transport und
Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Für Versand und
Verpackung berechnen wir pauschal 1% von Nettowarenwert, in jedem Fall aber
mindestens DM 25,00 netto.
3. Wir haben das Recht, unsere Preise entsprechend
zu ändern, wenn nach Vertragsabschluß Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen
eintreten, insbesondere durch Tarifabschlüße, Materialpreisänderungen oder der
Erhöhung von Zöllen und Einfuhrgebühren. Auf Verlangen des Vertragspartners
sind die Änderungen nachzuweisen.
§ 4
Lieferung – Lieferzeit
1. Lieferfristen gelten nur als vereinbart, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Lauf einer Lieferfrist beginnt
frühestens ab unserer Auftragsbestätigung und setzt zusätzlich voraus, daß
alle technischen Fragen abschließend geklärt sind, soweit deren Klärung nicht
zu unseren vertraglichen Verpflichtungen gehört. Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Bei nachträglichen Vertragsänderungen
ist eine eventuell vereinbarte Lieferfrist entsprechend anzupassen.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller
berechtigt ist, den Wegfall des Interesses an der weiteren Vertragserfüllung
geltend zu machen.
3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern ein Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht, der ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verschulden von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zugrunde
liegt. Wenn der
Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber
der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
5. Beruht der Lieferverzug nur auf einer
schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, so ist der
Besteller berechtigt, für jede vollständige Woche des Verzugs eine pauschale
Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, insgesamt jedoch nicht
mehr als 15% des Lieferwertes (netto) zu verlangen.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Teillieferungen sind zulässig. Bei Abrufaufträgen gilt jede Teillieferung
als ein besonderes Geschäft mit jeweils eigenem Fristenlauf für die
Gewährleistungs- und Zahlungsansprüche.
§ 5
Versand – Gefahrtragung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich
etwas anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (= unser Geschäftssitz)
vereinbart. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung geht mit Übergabe der Sache an Bahn, Post, Spediteur oder
Frachtführer auf den Besteller über.
2. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach
Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind
Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen
auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die
Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller.
§ 6
Gewährleistung – Haftung
1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen
voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel am Vertragsgegenstand
vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur
Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport, Wege- und Materialkosten zu tragen, soweit sich nicht diese dadurch
erhöhen, daß der Vertragsgegenstand sich nicht mehr am ursprünglichen
Lieferort befindet.
3. Sind wir zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung
bzw. Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht bereit oder in der Lage
und ist dies von uns zu vertreten, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende
Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehlilfen beruht. Soweit unsere
Vertragsverletzung nicht auf Vorsatz beruht, ist die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem
Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; wir haften
insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.
7. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
sowie Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens
bleiben unberührt.
8. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt
auch für eventuelle Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
9. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
§ 7
Zahlungsverzug
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum befindet sich der Besteller in Verzug. Ein Abzug von Skonto ist ohne vorherige Vereinbarung nicht zulässig.
2. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank oder EZB p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend
zu machen. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns
als Folge des Zahlungsverzugs kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis
entstanden ist.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
1. Wir
behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand vor bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers,
abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder er seine Zahlungen eingestellt hat. Ist
dies jedoch der Fall, so ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet,
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben und uns
alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen.
3. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich
Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder verarbeiteten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt dies in der Weise, daß die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns
anteilsmäßig das Miteigentum an der neu entstandenen Sache überträgt. Der
Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Ansprüche gegen
ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
§ 9 Erfüllungsort – Gerichtsstand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht/Geschäftssitzgericht
zu verklagen.